Fernabsatzklobürsten
Bei SpOn wird den von Seiten des Versandhandels – zu Recht – erhobenen Klagen gegen die Segnungen des europäischen Verbraucherschutzrechtes eine journalistische Stimme verliehen. In dem insgesamt ganz vernünftigen Artikel sicherlich noch Erwähnung finden können hätte die jüngste – unausweichliche – BGH-Entscheidung zum Schicksal der Hinsendekosten beim fernabsatzrechtlichen Widerruf, die die Situation noch einmal verschärft haben dürfte.
Richtig heiter wird es allerdings dann, wenn das praxiserfahrene Kommentatorenvolk sich (teilweise sogar erfolgreich!) an der Subsumtion der Rücksendung einer mit “Kacke” verschmierten Klobürste unter die §§ 312b, 312d, 357 BGB versucht, inklusive Diskussion der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme. Perfekter Stoff für die nächste Schuldrechtsklausur.
Schön und gut, aber: Wie soll ein Verbraucher seinen Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten durchsetzen? Einklagen? Nach meiner Erfahrung ist lediglich die Androhung, der Abbuchung zu widersprechen, ein probates Mittel, um den Unternehmer zum Ersatz zu veranlassen. Im Übrigen: Bisher hat kein bekanntes Versandunternehmen seine AGB der neuen Rspr. angepasst. Falls ein Abmahnanwalt Interesse hat, auf auf!
“Wie soll ein Verbraucher seinen Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten durchsetzen?”
Die Antwort lautet natürlich: So lange mit Kacke verschmierte Klobürsten hinschicken, bis der Händler mürbe wird.