ElGraf

BILD INSTITUTIONALISIERT DIE ARBEIT VON Buskeismus.de

Posted in Uncategorized by elgraf on May 31, 2010

“Juristische Kenntnisse sind hilfreich, aber nicht zwingend”? Interesse an Presserechtsprozessen? Zeitlich flexibel?

Dieses Anforderungsprofil, das BILD laut einem Blog-Beitrag in einer Berliner Morgenpost-Anzeige an zu verpflichtende Hobby-Gerichtsreporter stellt, erinnert fatal an Rolf Schälike.

In der Tat wären bei Vorhandensein einigermaßen fundierter juristischer Kenntnisse die Informationen auf der liebevoll gepflegten Website Buskeismus.de noch wesentlich wertvoller als sie ohnehin schon sind. Wo sind denn die ganzen arbeitslosen Medienrechtler, wenn man sie mal braucht – zur Rettung der Demokratie oder schlicht zur Befriedigung persönlicher Neugier, wer mal wieder wen äußerungsrechtlich belangt?

(via bildblog.de)

Nebenbei bemerkt wäre natürlich auch juristischer Sachverstand bei Kommentatoren, die den juristischen Sachverstand des BILD-Anzeigenerstellers anzweifeln, wünschenswert. Zu behaupten, dass das Mitschreiben in Gerichtsverhandlungen ein journalistisches Privileg wäre, ist jedenfalls rechtlich nicht haltbar. Wenn das dann auch noch in Form der üblichen Besserwisserei geschieht: Umso schlimmer.

LG Berlin: BVerfG-Rechtsprechungsänderung (?) umgesetzt

Posted in Uncategorized by elgraf on May 20, 2010

So richtig sicher bin ich mir ja nicht, ob in den jüngst im Rahmen der Demokratiegefährdungs-Gebetsmühle immer wieder zitierten BVerfG-Beschlüssen – anders als dort betont – nicht doch eine Rechtsprechungsänderung zu sehen ist. Dass darauf rumgeritten wird, dass es auf das öffentliche (Berichterstattungs-)Interesse nicht unbedingt ankommt, erscheint mir jedenfalls nach wie vor bemerkenswert.

Nochmal zur Erinnerung die Passage aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BvR 2477/08 vom 07.04.2010 (Hervorhebung von mir):

Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, auf die die Gerichte ihre Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers gestützt haben. Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem – hier als gering erachteten – öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

Und prompt berichtet Herr Kompa von einem Fall, in dem sich das LG Berlin gewissermaßen reuig zeigt und den entsprechenden Absatz 1:1 ins Urteil kopiert hat.

Gott sei Dank darf also nun der Komikervater mit der Presse wieder darüber sprechen, wie es in der Komikerfamilie unterhaltsmäßig seiner Meinung nach zugeht.

Fazit: Demokratie – zumindest in Berlin – gerettet!

UPDATE: Herr Stadler freut sich ebenfalls über den “richterlichen Mut“, den es benötigte, vom Bundesverfassungsgericht abzuschreiben.

Demokratiegefährdung

Posted in Uncategorized by elgraf on May 3, 2010

Herr Stadler setzt seinen Vor-Demokratiegefährdung-Warn-Feldzug fort, diesmal mit einem Verweis auf ein prominentes und sicher gutes Beispiel. Keine Worte zu möglichen Hintergründen jenseits ehrlich empfundener Sorge für das Wohl unserer Demokratie möchte ich hier äußern, das habe ich an anderer Stelle in wahrscheinlich zu harscher Form getan (ja, das ist so etwas wie eine Entschuldigung!).

Ein Anliegen ist es mir dagegen, erneut darauf hinzuweisen, dass das BVerfG in den jüngst immer wieder genüsslich zitierten Beschlüssen (Stichwort “grundlegend verkannt”) gerade nicht auf die demokratiestützende Komponente der Meinungsfreiheit, sondern auf diejenige der individuellen Persönlichkeitsentfaltung besonders abgestellt hat und in diesem Punkt den Hamburger und Berliner Gerichten ein (potentielles) Fehlverständnis attestiert hat.

Zitat aus dem bei Niggemeier angeführten Beschluss vom 18.  Februar 2010 (der sicher auch deshalb auf nicht ganz so fruchtbaren Boden gefallen ist, weil es um das Landgericht in Berlin und nicht um das in Hamburg ging ):

“[…]dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem — hier als gering erachteten — öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen.”

Im Klartext geht es also darum, zu schützen, dass jeder das äußern dürfen soll, was er will, um seine Persönlichkeit gegenüber und in der Kommunikation mit anderen zu entfalten. Das war und wäre auch (fast) kein Problem und würde nicht in Konflikt mit Persönlichkeitsrechten oder anderen Rechten Dritter kommen, wenn es tatsächlich in der – allein privaten, zwischenmenschlichen – “Kommunikation mit anderen” passieren würde. Der Unterschied zu früher(tm) ist aber nun einmal, dass das ganze Geschwätz mittlerweile internetöffentlich passiert, mit der Folge, dass Google, yasni und Konsorten unangenehme Werturteile und (falsche) Tatsachen über Personen nach der Eingabe des entsprechenden Vor- und Nachnamens auf dem Silbertablett präsentieren. Wie man damit umgeht, ist in der Tat noch zu klären und dass der Hamburgische und Berlinerische nicht der Königsweg ist, ist für mich auch klar. Allerdings jeden Persönlichkeitsrechtsschutz als demokratiegefährdend abzuqualifizieren (Achtung, ich übertreibe hier bewusst, um das Argument noch klarer zu machen!), halte ich für ebenso wenig zielführend.

Reflektionen eines Medienrecht-“Trolls”

Posted in Uncategorized by elgraf on May 3, 2010

Thomas Stadler ignoriert mich offenbar jetzt vollständig und überlässt es seiner Leserschar, mich mit Dr. Klaus Graf zu verwechseln und mir zu unterstellen, ich verstünde den Zusammenhang zwischen Meinungsfreiheit und Demokratie nicht oder nutze Trollvokabular.

Markus Kompa‘s abenteuerliche Thesen (nur ein Beispiel: “Jugendmedien-Stasi-Vertrag“? WTF?) lassen sich in seinem Blog nicht unmittelbar kommentieren und an hiesiger Stelle bzw. bei Telepolis habe ich mangels Reichweite bzw. mangels fachkundigen Umfelds auch keine Lust dazu.

Telemedicus hat seine Kommentar-Captchas wieder umgestellt, so dass das Kommentarschreiben zum Glücksspiel wird.

Schließlich wirft man mir bei Alexander Hartmann vor,  nicht “clever” genug zu sein, um zu wissen, wofür q.e.d. steht.

Manchmal kann die (medien- und kommunikationsrechtliche) Blogosphere schon ein wenig frustrierend sein. Oder ich starte halt doch wirklich mein eigenes Blog. Mal sehen.

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